Satzung der Laubscher-Familienstiftung
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
1.1Die Stiftung führt den Namen Laubscher-Familienstiftung.
1.2Sie ist eine rechtsfähige, öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts
1.3Die Stiftung hat ihren Sitz in Weidenthal / Pfalz
§ 2 Zweck der Stiftung
2.1Zweck der Stiftung ist es, Maßnahmen zu fördern, welche die Verbundenheit und die Tradition der Familien im Familienverband weltweit pflegen, fördern und unterstützen. Desweiteren soll der Stammsitz der Familie, der Morschbacherhof mit familieneigenen Friedhof für die Familie erhalten und gepflegt werden.
2.2Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere
a)die Organisation von regelmäßigen Familientreffen
b)die Förderung von Veröffentlichungen, Vorträgen und Ausstellungen
c)der Erwerb von historisch für die Familie bedeutsamen beweglichem und unbeweglichem Eigentum
d)die Unterstützung einzelner hilfsbedürftiger Bürger/innen im Sinne der Familie.
e)die Förderung von Familienverbänden, Genealogischen Verbänden, Historischen Vereinen, sowie örtlichen Gruppierungen im Sinne der Familie
§ 3 Stiftungsvermögen
3.1 Das Anfangsvermögen der Stiftung bildet sich aus dem Vermögen des Laubscher-Familienverbandes zum Stichtag 08.07.2011. Bis zum erreichen des Mindeststiftungsbetrages von 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend), befindet sich die Stiftung in Gründung.
3.2 Das Anfangsvermögen der Stiftung, kann jederzeit durch weitere Zuwendungen von Dritten in Form von Zustiftungen erhöht werden. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne müssen zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden.
3.3 Zuwendungen an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszweckes vorgesehene Einzelmaßnahme verwendet werden.
3.4 Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den
a)Erträgen des Stiftungsvermögens
b)Sonstigen Zuwendungen
3.5Aus unverbrauchten Erträgen können unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften
und des Stiftungszweckes angemessene Rücklagen für größere Projekte über mehrere Jahre hinweg gebildet werden
3.6Das Geschäftsjahr ist jeweils zweijährig und endet bzw. beginnt mit dem Laubscher-Familien-Tag, demnach erstmalig am 09.07.2011.
3.7Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3.8Die Erträge der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben und Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 4 Organe der Stiftung
4.1Organe der Stiftung sind
a)der Vorstand
b)der Ehrenrat
c)Anwesende des Familientags
4.2 Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und zuvor beschlossenen Begünstigungen.
§ 5 Der Vorstand
5.1Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden. Die Ämter Schriftführer, Kassenwart, Bücherwart, Genealogischer Forschungsleiter, Administrator Homepage, Sprecher für Gedenkandacht, ORG-Leiter Familientag und Jugendwart können durch weitere stimmberechtigte Mitglieder besetzt werden, falls nicht werden diese Ämter kommissarisch durch den bestehenden Vorstand ausgeführt.
5.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Satzung und Beschlüssen des Familientages.
Dazu gehören insbesondere:
a)die Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel
b)die Verwaltung des Stiftungsvermögens
c)die Aufstellung des Haushaltsplans
d)die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Erstellung der Jahresrechnung
5.3Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter.
5.4Der erste Vorstand der Stiftung, wird von dem jetzigen Verbandsteam des Laubscher-Familienverbandes gebildet.
Daraus ergibt sich folgende Besetzung der Ämter:
1. Vorsitzender: Jörg Laubscher derzeitig: Verbandsleiter
Stellv. Vorsitzender: Waldemar Laubscher derzeitig: Stv. Verbandsleiter
Bücherwart: Catrin Laubscher derzeitig: Bücherwart
Jugendwart: Christiane Laubscher derzeitig: Jugendwart
Jugendwart: Heinz Bender derzeitig: Jugendwart
Sprecher f. Andacht Hermann-Friedrich Laubscherderzeitig: Beisitzer
ORG-Leitung: Hans-Jürgen Laubscher derzeitig: Verpflegung
Manfred Laubscher derzeitig: Verpflegung
Heiner Laubscher derzeitig: Verpflegung
Marianne Laubscher derzeitig: Verpflegung
Else Laubscher derzeitig: Verpflegung
Christian Laubscher derzeitig: Verpflegung
Alexander Wischnewski derzeitig: Transport
§ 6 Der Ehrenrat
6.1Der Ehrenrat wird nach Vorschlag des Vorstandes durch die anwesenden Mitglieder des Familientages auf Lebenszeit gewählt.
6.2Der Ehrenrat obliegt die Beratung des Vorstandes in allen fachlichen Fragen, die der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen.
Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
a)die Prüfung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
b)die Prüfung fachlicher Anfragen im Sinne des Stiftungszwecks
c)die Abwahl bzw. Neubesetzung des Vorstandes
§ 7 Der Familientag
7.1Die Mitglieder des Familientags, können Anträge stellen. Bei Abstimmungen, hat jedes Mitglied nur eine Wahlstimme.
7.2Mitglied des Familientags wird man durch Geburt, oder Heirat in die Laubscher-Familie, oder durch Kauf von Stiftungsanteilen.
§ 8 Beschlußfähigkeit und Beschlussfassung
8.1 der Vorsitzende, lädt schriftlich alle stimmberechtigten Mitglieder, bis spätestens 4 Wochen vor den Familientagen ein.
8.2 der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
8.3 Vorstand, Ehrenrat und Mitglieder des Familientags entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.
§ 9 Satzungsänderungen, Auflösung und Anfallberechtigung
9.1.wird die Erfüllung des Stiftungszwecks gegenstandslos oder erscheint die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig, so können Vorstand, Ehrenrat und die anwesenden Mitglieder des Familientages nur gemeinsam, mit 2/3 Mehrheit einen veränderten oder neuen Zweck der Stiftung geben oder die Stiftung auflösen.
9.1 Vorschläge zur Vergabe von Stiftungsmittel, Satzungsänderungen, Beschlüsse über 5.000 €, oder eine geplante Auflösung der Stiftung müssen 6 Monate vor den Familientagen allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden.
9.2 Bei Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die jeweiligen Stifter bzw. deren Erben zurück.
§ 10 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des rheinland-pfälzischen Stiftungsgesetzes.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung in Kraft.
Weidenthal, den 09.07.2011